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12.12.14 Widerrufsrecht für Verbraucher Das „Widerrufsrecht" gilt jetzt auch bei Maklergeschäften
Ein neu gefasstes „Widerrufsrecht" zwingt Makler seit kurzem zu neuer Bürokratie.
Das Maklerunternhmen muss seine Kunden schriftlich über ein 14-tägiges Widerrufsrecht hinweisen - ansonsten drohen massive rechtliche Komplikationen und Ärger für Verbraucher und Makler.

Wundern Sie sich deshalb bitte nicht, wenn Sie vor der nächsten Besichtigung oder vor Zusendung des Exposes gebeten werden, dieses Widerrufsrecht schriftlich zur Kenntnis nehmen zu müssen.

Ohne Ihre Einverständniserklärung zur sofortigen Aufnahme der Tätigkeit, sendet der Makler die Unterlagen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen zu. .

Das aktuelle Urteil BGH 30.4.2014 BGH: Anforderungen an die Begründung einer Eigenbedarfskündigung Mietrecht aktuell
Der Bundesgerichtshof hat sich am 30.04.2014 in einer Entscheidung mit den Anforderungen an die Begründung einer Eigenbedarfskündigung des Vermieters befasst.

Die Beklagten sind seit dem Jahr 1999 Mieter einer 158 qm großen Wohnung der Kläger in Essen. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 erklärten die Kläger die Kündigung des Mietverhältnisses mit der Begründung, ihre Tochter, die bisher eine 80 qm große Wohnung in der benachbarten Doppelhaushälfte bewohne, benötige die größere Wohnung der Beklagten, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen.

Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben, das Landgericht hat sie unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen.

Die vom Senat zugelassene Revision, mit der die Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstreben, hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es nicht erforderlich war, den Lebensgefährten in dem Kündigungsschreiben namentlich zu benennen. Das Begründungserfordernis in § 573 Abs. 3 BGB* soll gewährleisten, dass der Kündigungsgrund derart konkretisiert ist, dass er von anderen Kündigungsgründen unterschieden werden kann. Diese Konkretisierung ermöglicht es dem Mieter, der die Kündigung nicht hinnehmen will, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten, denn eine Auswechselung des Kündigungsgrundes ist dem Vermieter verwehrt. Im Falle der Eigenbedarfskündigung genügt es, die Eigenbedarfsperson – hier die Tochter – identifizierbar zu benennen und das Interesse darzulegen, das diese an der Erlangung der Wohnung hat. Insoweit reicht die Angabe, dass die Tochter in die größere Wohnung der Beklagten ziehen wolle, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

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Horst Pauler

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